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Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für deutschen Kunsthandel

Claudia Roth sieht in dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Galerieszene

Zum neuen Jahr haben die Galerien, Kunsthändler und Auktionshäuser in Deutschland Grund zur Freude. Ab dem 1. Januar 2025 sinkt die Mehrwertsteuer für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen von 19 Prozent auf 7 Prozent. Dieser Änderung stimmte am vergangenen Freitag der Deutsche Bundesrat im Jahressteuergesetz 2024 zu. Damit ist die letzte Hürde im jahrelangen Ringen um die Wiedereinführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf den Verkauf von Kunst genommen. Der sogenannte Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter soll bis Jahresende erscheinen. 2014 wurde der ermäßigte Steuersatz beim Kunstkauf abgeschafft und bestand prinzipiell nur noch bei Direktverkäufen von Künstler*innen.

Mit dieser Maßnahme wird nicht nur der deutsche Kunstmarkt im internationalen Vergleich gestärkt, sondern auch die Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler. Die Bundesregierung entlaste mit dem ermäßigten Steuersatz die vielfältige Galerieszene und habe ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert, sagte Kulturstaatsministerin Claudia Roth. „Durch weniger Steuern werden unsere Galerien noch attraktiver für Sammlerinnen und Sammler und vor allem für zeitgenössische Künstlerinnen und Künstler, die dank der veränderten Regelung in Zukunft mehr Einkünfte erzielen können“, so Roth.

Das veränderte Steuergesetz wurde bereits am 18. Oktober vom Deutschen Bundestag angenommen und musste in letzter Instanz noch die Zustimmung im Bundesrat erhalten. Auch der Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler e.V. (BDVG) frohlockte: „Geschafft“. Seit 2014 setzte er sich für die Sieben-Prozent-Regelung ein. „Damit wird die Wiedereinführung der ermäßigten Mehrwertsteuer bei Verkäufen von Kunstwerken durch den gewerblichen Kunsthandel ab 2025 endlich Realität! Die Ungleichbehandlung von Künstlern und Galerien nimmt nach geschlagenen elf Jahren ein Ende – und auch die Ungleichbehandlung des Kunstmarktes gegenüber anderen Sparten der Kulturwirtschaft“, so der BDVG.

Laut Mitteilung des Verbands sind allerdings folgende Punkte zu beachten. Kunstwerke, die via Belichtungstechniken hergestellt wurden – wie Fotografien, Serigrafien, Offsets, Videos sowie Lichtkunstwerke sind ungeachtet ihrer künstlerischen Qualität weiterhin nicht steuerbegünstigt. Dies galt auch schon vor 2014. Des Weiteren kann eine Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände nicht mehr genutzt werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlag. Schließlich verwies der BDVG darauf, dass die Steuerermäßigung für den gewerblichen Kunstverkauf in einigen anderen europäischen Ländern offenbar nicht umgesetzt wurde, obwohl die EU-Richtlinie zur Änderung der Mehrwertsteuersätze von April 2022 dies grundsätzlich ermöglicht.


26.11.2024

Quelle: Kunstmarkt.com/S. Hoffmann

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