Stiftung Bührle sucht Erben von sechs Raubgut-Werken  |  | Die umstrittene Sammlung Bührle im Kunsthaus Zürich | |
Die Stiftung Sammlung E.G. Bührle in Zürich vermutet, dass sechs Werke aus der Sammlung des ehemaligen deutsch-schweizerischen Rüstungsindustriellen Emil Georg Bührle NS-Raubgut sind. Hierfür strebt sie nun faire und gerechte Lösungen mit den Rechtsnachfolgern der früheren Besitzer an. Grund für die aktuelle Provenienzbeurteilung seitens des Stiftungsrats sind die vom U.S. State Department im März dieses Jahres veröffentlichten neuen „Best Practices“ zum Umgang mit NS-Raubkunst, die eine erweiterte Interpretation der sogenannten „Washington Principles“ von 1998 darstellen und denen auch die Schweiz zugestimmt hat.
In Bezug auf diese „Best Practices“ fand die Stiftung fünf Werke, die unter den Anwendungsbereich der neuen Richtlinien fallen könnten. Dazu gehören Gustave Courbets „Portrait du Sculpteur Louis-Joseph“ von 1863 und Claude Monets „Jardin de Monet à Giverny“ von 1895 aus der Sammlung Ullstein, Henri de Toulouse-Lautrecs Gouache „Georges-Henri Manuel“ von 1891 und Vincent van Goghs Ölbild „Der alte Turm“ von 1884 aus der Sammlung Feilchenfeldt sowie Paul Gauguins „La route montante“ von 1884 aus der Sammlung Semmel. Das sechste Kunstwerk, Edouard Manets um 1871 geschaffenes Bild „La Sultane“ aus dem Besitz von Max Silberberg, falle aufgrund der erstellten Verkaufsabläufe zwar nicht unter den Anwendungsbereich der „Best Practices“, werde jedoch als gesonderter Fall eingestuft. Die Stiftung sei hier aufgrund der historischen Gesamtumstände bereit, eine symbolische Entschädigung zu leisten.
Als Sofortmaßnahme sollen die Kunstwerke aus den Räumen des Kunsthauses Zürich entfernt werden, in dessen Neubau die Sammlung Bührle seit Oktober 2021 prominent platziert ist. Damit kommt die Stiftung Bührle dem Kunsthaus zuvor, das zusammen mit der Stadt Zürich nach langen Diskussionen und Kritik im vergangenen Jahr eine eigene Untersuchung der Provenienzen angekündigt und damit den Schweizer Historiker Raphael Gross beauftragt hat. Seine Ergebnisse sollen am 28. Juni der Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Bisher hat die Stiftung Sammlung E.G. Bührle Rückgaben von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken abgelehnt und dabei auf die in der Schweiz seit 2001 übliche Differenzierung zwischen „Raubkunst“ und „Fluchtgut“ hingewiesen: Demnach zählen zur Raubkunst jene Werke, die von den Nazis innerhalb des Deutschen Reichs oder in den besetzten Gebieten gestohlen, beschlagnahmt, verkauft oder zwangsversteigert wurden, als Fluchtgut hingegen Kulturgüter, die die meist jüdischen Eigentümer bei der Emigration in die Schweiz mitnehmen und dort veräußerten konnten, um ihren Lebensunterhalt oder ihre weitere Flucht in ein Drittland zu finanzieren.
Zum Schluss erklärt die Stiftung Bührle: „Aus heutiger Quellenlage gibt es keine Veranlassung, weitere Werke in der Sammlung der Stiftung aufgrund der neuen ‚Best Practices‘ als NS-verfolgungsbedingt entzogen und ungeregelt einzuschätzen. Selbstverständlich wird die Stiftung jederzeit neue Erkenntnisse prüfen, die sich aus bisher unzugänglichen oder unentdeckten Quellen ergeben und wird bei Bedarf und in Absprache mit dem Kunsthaus Zürich Neubeurteilungen vornehmen.“ |