BGH-Urteil: Eintrag in Lost Art-Datenbank ist rechtmäßig  |  | Der BGH in Karlsruhe hat gestern sein Urteil zu Eintragungen in der Lost Art-Datenbank verkündet | |
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes in der Lost Art-Datenbank zulässig und stellt keine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Damit muss ein deutscher Kunstsammler die Eintragung seines Gemäldes hinnehmen. Er wollte den Vermerk in der Datenbank, die von der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste in Magdeburg betrieben wird, löschen lassen, um seine Eigentumsansprüche an dem Gemälde geltend zu machen. Der V. Zivilsenat des BGH wies nun darauf hin, dass mit der Eintragung in der Lost Art-Datenbank keine Eigentumsanmaßung einhergeht. Zweck der Veröffentlichung auf der Internetseite sei es, die früheren Eigentümer beziehungsweise deren Erben sowie die heutigen Besitzer eines Kulturgutes zusammen zu bringen und diese bei der Erarbeitung einer gerechten und fairen Lösung im Sinne der Washingtoner Erklärung über den Umgang mit während der NS-Zeit abhanden gekommenen Kunstwerken zu unterstützen.
Zudem wertete der BGH das berechtigte Interesse früherer Eigentümer von Kulturgut bzw. ihrer Rechtsnachfolger sowie das allgemeine öffentliche Interesse an der Provenienz NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter höher, als das in der Regel allein auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Interesse des gegenwärtigen Eigentümers an der Geheimhaltung solcher Tatsachen. Eine auf wahren Tatsachen beruhende sachliche Information über den Verdacht des NS-verfolgungsbedingten Verlustes eines Kulturgutes beeinträchtigte die Rechte aus dem Eigentum schon deshalb nicht, weil der Betroffene die Behauptung und Verbreitung wahrer Tatsachen in der Regel hinzunehmen hat, auch wenn dies für ihn nachteilig ist, so das Urteil des BGH.
In der Auseinandersetzung geht es um das Gemälde „Kalabrische Küste“ von Andreas Achenbach aus dem Jahr 1861. Der Kläger, der in Baden-Baden lebende Kunstsammler und Achenbach-Experten Wolfgang Peiffer, hatte es 1999 bei einer Auktion in London erworben. Das Seestück befand sich in der Zeit von 1931 bis 1937 im Besitz der Galerie Stern in Düsseldorf des jüdischen Kunsthändlers Max Stern. Bereits 1935 wurde ihm durch die Reichskammer der bildenden Künste die weitere Berufsausübung untersagt, die Verfügung wurde jedoch zunächst nicht vollzogen. Im März 1937 verkaufte Stern das Gemälde an eine Privatperson aus Essen. Im September 1937 wurde er endgültig gezwungen, seine Galerie aufzugeben, woraufhin er über England nach Kanada emigrierte. Sein Nachlass wird von einem kanadischen Trust verwaltet, dessen Treuhänder die Beklagten sind. Im Juni 2016 ließ der Trust eine Suchmeldung für das Werk in der Lost Art-Datenbank veröffentlichen. Peiffer möchte diesen Eintrag löschen lassen, scheiterte mit seiner Klage bisher aber schon in den Vorinstanzen. |